Erwägungsgrund 19 32023D2650
Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben.