Erwägungsgrund 18 32023D2650
Wegen der besonderen Umstände, nämlich der Tatsache, dass die Kommission Organisationen gegenüber anerkennt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen sowie Bewertungs- und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen anerkannte Organisationen trifft, deren Anerkennung auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben.