Erwägungsgrund 10 32023D2921
Ziel der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist es, Anreize für Investitionen in die Batterieherstellungskapazitäten in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen. Eine weitere Verschiebung der neuen Vorschriften wird nicht in Betracht gezogen. Daher sollte eine Beschränkung weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge eingeführt werden.