Beschluss (EU) 2023/2921 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge zu vertretenden Standpunkt
Der Überbrückungsmechanismus wird es ermöglichen, die Anwendung der derzeitigen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 fortzusetzen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln.
Erwägungsgrund 9 32023D2921
Erwägungsgrund 9 32023D2921Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen