Beschluss (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt
Hinsichtlich des Warenverkehrs ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls befugt, durch Beschluss die Bedingungen, unter denen eine Veredelung nicht als gewerbliche Veredelung gilt, sowie die Bedingungen festzulegen, unter deren eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, als nicht hinsichtlich einer anschließenden Verbringung in die Union gefährdet gilt.
Erwägungsgrund 10 32023D0702
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