Erwägungsgrund 10 32023D0747
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen, um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, umzusetzen und vollständig anzuwenden. Für eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zustellung von Drittlandsnummern eingeführt werden, aber der vollständige Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission durch die Ukraine wären erforderlich, um die Angleichung an die geltenden Vorschriften im EU-Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung – vor einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens – sich die Ukraine verpflichtet.