Erwägungsgrund 3 32023D0747
In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung soll schrittweise auf alle in den Anlagen XVII-2 bis XVII-5 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Rechtsakte des Besitzstands der Union ausgeweitet werden und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.