Erwägungsgrund 7 32023D0747
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen einschlägigen Rechtsakte in diese Anlage aufzunehmen, um den schrittweisen Übergang der Ukraine zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung aller für den Telekommunikationssektor anwendbaren Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen.