Erwägungsgrund 11 32023D0747
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht derzeit keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna zu bestimmen, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht.