Erwägungsgrund 8 32023D0747
Eine positive Bewertung der ukrainischen Rechtsvorschriften, ihrer Umsetzung und Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang XVII des Abkommens ist eine notwendige Voraussetzung für jeden Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung der Binnenmarktbehandlung in einem bestimmten Bereich nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3. Im Zusammenhang mit dem Besitzstand der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen sollte die Anforderung, vor der Annahme des Beschlusses über die Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 den vollständigen Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung zu erreichen, nicht so verstanden werden, dass dies die Anwendung der Schutzobergrenzen für die durchschnittlichen Vorleistungspreise für die Erbringung regulierter Dienste im Zusammenhang mit Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen durch die Vertragsparteien einschließt. Gleiches gilt für die regulierten maximalen Zustellungsentgelte für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz. Diese werden von den Vertragsparteien des Abkommens gegenseitig ab dem Zeitpunkt gewährt, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 festgelegt wurde.