Erwägungsgrund 14 32023D0747
Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kann sich die Umsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne als objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig erweisen. In diesem Fall sollte die Ukraine gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befassen, welcher sich mit der Angelegenheit im Einklang mit Anhang XVII Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens zu befassen hat —