Erwägungsgrund 9 32023D0747
Die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, insbesondere in den Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen, wird unter anderem die umfassende und vollständige Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission im Einklang mit den Zielen der genannten Verordnung erfordern. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine umzusetzen und vollständig anzuwenden. Die Einführung der unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine ist jedoch für eine weitere Integration in Bezug auf Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nicht unbedingt erforderlich. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung – innerhalb von drei Jahren nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens – sich die Ukraine verpflichtet.