Erwägungsgrund 1 32024D0461
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu erheben und diese Informationen zu nutzen, um Vergütungstrends und -praktiken zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen dann der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung.