Erwägungsgrund 3 32024D0461
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden der EBA die erforderlichen Daten zu Vergütungspraktiken und dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zur Verfügung stellen, damit die EBA Vergütungstrends und -praktiken auf Unionsebene vergleichen kann. Der Vergleich ermöglicht, Entwicklungen von Jahr zu Jahr zu identifizieren und weist auf Unterschiede zwischen den Gruppen/Institutionen hin, je nachdem, wo sie ihren Sitz innerhalb der Union haben. Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, müssen die Daten, die der EBA zur Verfügung gestellt werden, einheitlich sein. Die Daten, die für den Vergleich übermittelt werden, betreffen bedeutende und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.