Erwägungsgrund 2 32024D0461
Die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Vergleichsinformationen wurden von der EBA in den Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) sowie in den Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) weitergehend harmonisiert und präzisiert. Die Leitlinien EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08 der EBA sehen vor, dass die zuständigen Behörden, wenn die Verantwortung für die Aufsicht bei der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt, die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass für jeden Mitgliedstaat nur ein Datensatz erhoben und der EBA gemeldet wird.