Erwägungsgrund 4 32024D0461
Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke ausschließlich für die Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben zuständig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf die Vergütung gestellt werden.