Erwägungsgrund 11 32024D0867
Zur Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, sollte die Vereinbarung auch Regeln dazu enthalten, wie sie geändert werden kann. Die Kommission sollte ermächtigt werden, der Französischen Republik zu genehmigen, die Vereinbarung im Einklang mit dem darin festgelegten Verfahren zu ändern, sofern sich solche Änderungen auf Anpassungen beschränken, die Änderungen des Unionsrechts Rechnung tragen.