Erwägungsgrund 12 32024D0867
Im Interesse der Union sollte die Französische Republik auch ermächtigt werden, weitere Änderungen der auf der Grundlage der Ermächtigung im vorliegenden Beschluss geschlossenen Vereinbarung auszuhandeln, die den im Beschluss (EU) 2020/1531 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen. Die von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 gewährte Ermächtigung sollte daher gültig bleiben, soweit die auf der Grundlage der vorliegenden Ermächtigung geschlossene Vereinbarung geändert werden könnte, um den in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen Rechnung zu tragen —