Erwägungsgrund 9 32024D0867
Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/796 sollte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union weiterhin über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen, und das EPSF sollte im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 in seinen Entscheidungen weiterhin unabhängig sein. Folglich sollte sich die Rolle der zwischenstaatlichen Kommission und der mit dem Vertrag von Canterbury eingesetzten Sicherheitsbehörde in Bezug auf die in der Vereinbarung behandelten Angelegenheiten auf die Koordinierung der Tätigkeiten des EPSF und des ORR beschränken. Im Einklang mit dem Unionsrecht sollten die Rechtsakte der zwischenstaatlichen Kommission und der Sicherheitsbehörde oder ihre Auswirkungen die Entscheidungsautonomie des EPSF nicht beeinträchtigen.