Erwägungsgrund 5 32025D1736
Gemäß Artikel 407 Absatz 3 des Abkommens unterrichtete Moldau die Union am 9. Mai 2025 darüber, dass es die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) für vollzogen erachte. Am 3. Juni 2025 und am 20. Juni 2025 ergänzte Moldau seine ursprüngliche Mitteilung, nachdem es die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen angenommen hatte.