Erwägungsgrund 8 32025D1736
Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission sind für die Verpflichtungen Moldaus zur Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich des Roamings nicht relevant. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang XXVIII-B des Abkommens festgelegt werden, welche Bestimmungen diesbezüglich relevant sind. Die Verpflichtung Moldaus, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig im Einklang mit seiner Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens umzusetzen, um das Ziel einer weiteren Integration in den Binnenmarkt der Union zu verwirklichen, bleibt davon unberührt.