Erwägungsgrund 7 32025D1736
Auf dieser Grundlage sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, weshalb der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über eine weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau und die dafür geltenden Bedingungen beschließen sollte.