Erwägungsgrund 9 32025D1736
Sobald sich die Union und Moldau gegenseitig die Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewährt haben, können die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegten regulierten Entgelte, insbesondere die in der Verordnung (EU) 2022/612 festgelegten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgelegten Zustellungsentgelte, geändert werden. Um die Gegenseitigkeit bei der Höhe der regulierten Entgelte zwischen Unternehmen in dem Zeitraum sicherzustellen, den Moldau benötigt, um Änderungen in seine interne Rechtsordnung umzusetzen und diese anzuwenden, müssen spezifische Vorschriften für den Geltungsbeginn der Vorschriften für die geänderten regulierten Entgelte vorgesehen werden.