Erwägungsgrund 25 32025D0493
Nach Einschätzung des ECDD ist Carisoprodol (IUPAC-Bezeichnung: (2RS)-2-[(carbamoyloxy)methyl]-2-methylpentyl(1-methylethyl)carbamat) ein zentral wirkendes Muskelrelaxans, das kurzfristig als Ergänzung zur symptomatischen Behandlung akuter Muskel-Skelett-Erkrankungen im Zusammenhang mit schmerzhaften Muskelkrämpfen verwendet wird. Das Potenzial für einen Missbrauch von Carisoprodol kann sowohl mit seinen sedierenden Wirkungen als auch mit seiner Fähigkeit, die Wirkungen anderer Stoffe zu verstärken, zusammenhängen. Somit können die sedierenden Wirkungen von Carisoprodol in Kombination mit Benzodiazepinen, Opioiden oder Alkohol verstärkt werden. Ein längerer oder übermäßiger Gebrauch von Carisoprodol kann zu Abhängigkeit führen. Carisoprodol könnte von legalen medizinischen Kanälen abgezweigt werden und so auf den illegalen Markt gelangen, um dort ohne angemessene medizinische Überwachung verkauft zu werden, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit für Missbrauch und nachteilige Folgen erhöht. Carisoprodol wurde 2001 auf der 32. Sitzung des ECDD vorab überprüft. Der Ausschuss empfahl damals keine kritische Überprüfung von Carisoprodol. Auf der 46. Sitzung des ECDD im Jahr 2023 wurde Carisoprodol weiter vorgestellt, erörtert und vorab überprüft, woraufhin eine kritische Überprüfung empfohlen wurde. Carisoprodol ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und scheint in mehreren Ländern und Gebieten zugelassen zu sein. Es wird jedoch in Europa nicht mehr in der Medizin verwendet, da der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur alle Zulassungen von Carisoprodol in ganz Europa ausgesetzt hat. Carisoprodol hat keine bekannte industrielle Verwendung. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Carisoprodol missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Carisoprodol in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.