Erwägungsgrund 4 32025D0493
Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um sowohl die Empfehlungen der WHO als auch die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, die Suchtstoffkommission ist jedoch nicht befugt willkürlich zu handeln.