Erwägungsgrund 12 32026D1561
Die mehrjährigen Finanzleitlinien (im Folgenden „Finanzleitlinien“) sollten einen flexiblen Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und die geeigneten Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele aufführen. Die Vorschriften über die Art und Weise, wie Investitionen getätigt werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Grundsätze der Portfoliostrukturierung, die infrage kommenden Anlagen sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen beziehen, sind technischer Natur. Für andere von der Kommission verwaltete Portfolios würden sie grundsätzlich im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen festgelegt. Folglich sollte es der Kommission gestattet sein, zu beschließen, den Anwendungsbereich der infrage kommenden Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und der Absicherung von Währungsrisiken unterliegen, im Einklang mit diesen Vorschriften auszuweiten. Um die Finanzleitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance an die Vorschriften anzupassen, die für die anderen von ihr verwalteten Portfolios gelten, sollte die Kommission außerdem die Möglichkeit haben, detaillierte Finanzleitlinien festzulegen.