Erwägungsgrund 15 32026D1561
Um den unterschiedlichen Beitragsmodalitäten der Teilnehmer, insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten, Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Sachleistungen von Dritten als förderfähige Kosten geltend zu machen. Um Anreize für eine Valorisierung der Ergebnisse zu bieten, sollten die aus dieser Valorisierung generierten Einkünfte abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht als aus der Maßnahme generiertes Einkommen gelten.