Erwägungsgrund 7 32026D1561
Die Ersetzung der Entscheidung 2008/376/EG ist erforderlich, um die Landschaft der Finanzierungsprogramme der Union zu vereinfachen, insbesondere durch die Angleichung des Forschungsprogramms an die Instrumente, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) eingesetzt werden und an die Instrumente, die im Rahmen von dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden. Eine Angleichung ist unter anderem in Bezug auf die Finanzierungssätze zwischen den Programmen erforderlich; damit werden Komplementaritäten zwischen den verschiedenen Programmen in den Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie ermöglicht, wodurch Antragstellern dort, wo dies relevant ist, ein problemloser Übergang von einem Programm zu einem anderen ermöglicht wird. Änderungen bei der institutionellen Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten sowie das mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte „einheitliche Regelwerk“ haben dazu geführt, dass die technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm angepasst werden mussten. Diese Änderungen in Verbindung mit den Änderungen bei der Durchführung des Forschungsprogramms zur Erreichung seiner Anlageziele sind ein weiterer Grund dafür, die Entscheidung 2008/376/EG zu ersetzen.