Erwägungsgrund 9 32026D1561
Um das Risiko für die Kommission und andere Begünstigte im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von Begünstigten geschuldet werden, zu decken und den Aufwand für Antragsteller bei der Vorlage von Bankgarantien zu verringern, sollte die Anwendung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus ausgeweitet werden.