Beschluss (EU) 2026/1911 des Rates vom 13. Juli 2026 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Da die Schweiz in den kommenden Monaten eine umfassendere Aktualisierung ihrer Rechtsvorschriften über Arzneimittel plant, sehen die Vertragsparteien vor, die oben beschriebene Regelung vor dem 1. Juli 2028, dem Zeitpunkt, an dem sie ausläuft, zu überprüfen.
Erwägungsgrund 11 32026D1911
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