Erwägungsgrund 10 32026D1911
Die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen ist für die Bekämpfung des Problems von antimikrobiellen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Die Schweiz und die EU bekämpfen aktiv antimikrobielle Resistenzen durch Aktionspläne im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“. Die Schweiz wendet die gleichen Bestimmungen an, wie sie in Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Verwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Nutztieren, das Verbot der Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, bei Nutztieren sowie die Kontrolle der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern festgelegt sind. Der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kann demnach bis zum 1. Juli 2028 ohne eine amtliche Bescheinigung über die Einhaltung der geltenden Beschränkungen für die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln erfolgen. Diese Bestimmungen sollten in die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens aufgenommen werden.