Erwägungsgrund 5 32026D1911
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind, geändert und aufgehoben. Die in den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit wurden bewertet und als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt. Bei der Bewertung dieser Gleichwertigkeit wurden alle Rechtsakte berücksichtigt, die auf den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tiergesundheit beruhen. Daher sollten alle Verweise auf Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend angepasst werden.