Erwägungsgrund 12 32026D1911
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Veterinärausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens festzulegen —
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Veterinärausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens festzulegen —