Erwägungsgrund 7 32026D1911
Angesichts der fortlaufenden Entwicklungen im Zusammenhang mit spezifiziertem Risikomaterial und der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein ist es angebracht, die Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter in den Anlagen 1 und 6 zu Anhang 11 des Abkommens aufgeführter transmissibler spongiformer Enzephalopathien zu aktualisieren und zu vereinfachen.