GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 GKrimDVDVBestandteile der BachelorarbeitVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3§ 30 Die Bachelorarbeit besteht aus1.der Thesis und2.der Verteidigung der Thesis.§ 30