GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 36 GKrimDVDVVorgaben für die Form der ThesisVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 § 35§ 37 Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.