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Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen und in Verbindung dieser Fachrichtungen.…
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberufs können nach Weiterbildung in einer…
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann…
Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.