§ 11a DV-SJG
Übertragung von Aufgaben
(1)
Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden die Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach § 34 Absatz 1, 3 und 4 und § 36 Absatz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes übertragen.
(2)
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erstattet der Vereinigung der Jäger des Saarlandes die Kosten, die aufgrund der Aufgabenübertragung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes entstehen. Nähere Regelungen zur Höhe und zum Erstattungsverfahren werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Vereinigung der Jäger des Saarlandes getroffen. Abschnitt 6 Jägerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG: