§ 1 KHAlarmV
Diese Verordnung gilt für alle saarländischen Krankenhäuser. Die Krankenhausleitung gemäß § 16 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)[1] ist verpflichtet, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung eines geordneten Ablaufs im Notfall im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, Großschadenslagen und Katastrophen sowie internen Gefahrenlagen zu schaffen und eine fachgerechte medizinische Versorgung sicherzustellen. Das Maß dieser medizinischen Versorgung muss der Situation (Großschadensfall/Katastrophenfall) angepasst erfolgen und kann von individualmedizinischen Grundsätzen abweichen. Die Krankenhausleitung hat für die Durchführung aller erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zu sorgen:
Zusammensetzung und Aufgaben der Krankenhauseinsatzleitung (KEL) gemäß § 4,
Aufgaben der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen sowie Regelungen zu Katastrophenschutzübungen gemäß § 5,
Inhalte der Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 6,
Zuständigkeiten und Verfahren der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 7,
Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial gemäß § 8.