§ 2 KHAlarmV
Alle Krankenhäuser müssen organisatorisch auf interne und externe Schadenslagen vorbereitet sein. Hierzu gehören auch Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418), in der jeweils geltenden Fassung[2] und Großschadenslagen sowie Katastrophen im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), in der jeweils geltenden Fassung.[3] Im Falle des Eintritts von Situationen gemäß Satz 1 und 2 sind die Krankenhäuser berechtigt, den Regelversorgungsbetrieb an die besonderen Bedürfnisse der akuten Notfallversorgung anzupassen.
Jedes Krankenhaus hat individuell gemäß des § 10 Absatz 4 SKHG und der §§ 42 und 43 SBKG einen Alarm- und Einsatzplan (Krankenhausalarmplan) aufzustellen, regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Dabei sind die Größe des Krankenhauses, die fachliche Ausrichtung und die infrastrukturelle Situation angemessen zu berücksichtigen. Ebenso sind die Vorgaben der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 1. März 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 406), die zuletzt durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1538) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung[4] zu beachten. Die Krankenhausaufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 1 SKHG ist über wesentliche Änderungen zu unterrichten. Orientierungsmaßstab für die Erstellung eines Krankenhausalarmplanes soll der Leitfaden Krankenhausalarmplanung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sein.[5] Der jeweils aktuelle Krankenhausalarmplan ist der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde, Polizeidienststelle und Feuerwehr, dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt sowie der Integrierten Leitstelle nach § 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207),[6] das zuletzt am 20. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 394) geändert worden ist, und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
Damit bei einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten genügend Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss der Krankenhausalarmplan im Rahmen eines abgestuften Verfahrens Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten enthalten. Eine Notfall- und Katastrophenbettenplanung soll verbindlicher Bestandteil der Krankenhausalarmplanung werden, um bei einem Notfallereignis mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, bei Großschadenslagen oder im Katastrophenfalle die notwendigen Behandlungskapazitäten vorhalten zu können. Hierzu erstellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Zusammenarbeit mit der Saarländischen Krankenhausgesellschaft und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine Übersicht, für wie viele schwer-, mittel- und leichtverletzte Patientinnen und Patienten die jeweiligen Krankenhäuser des Saarlandes bei einem Ereignis nach Absatz 1 mit mehr als 10 Verletzten oder Erkrankten sofort und innerhalb von einer Stunde Versorgungs- und Behandlungskapazitäten zur Verfügung zu stellen haben. Abweichend von dieser Übersicht können den Krankenhäusern, die direkt im Umfeld des Notfallereignisses oder der Katastrophe liegen, keine oder nur wenige Patientinnen und Patienten durch den Rettungsdienst zugewiesen werden, um im Bedarfsfall noch Kapazitäten zur Aufnahme von Selbsteinweisern zur Verfügung zu haben. Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes wird bei der Zuweisung parallel auftretende Behandlungsfälle aus weiteren Notfallereignissen, beziehungsweise zum Zeitpunkt des Ereignisses bekannte, der Versorgung entgegenstehende Umstände, berücksichtigen. Um eine situationsgerechte Patientenzuweisung durch die Leitstelle zu ermöglichen, sind regelmäßig die tatsächlichen Behandlungskapazitäten durch das jeweilige Krankenhaus an die Leitstelle zu melden.
Der Krankenhausalarmplan eines Krankenhauses ist in der jeweils geltenden Fassung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in krankenhausüblicher Art bekannt zu machen und darin enthaltenen Handlungsanweisungen sind in geeigneter Weise in eigener Verantwortung des Krankenhauses zu schulen und einzuüben. Die Beschäftigten sind zur Einhaltung des Krankenhausalarmplanes verpflichtet. Der Krankenhausalarmplan ist auch allen im Krankenhaus tätigen Fremd- und Vertragsfirmen, soweit deren Tätigkeit davon betroffen ist, zur Kenntnis zu bringen. Sie sind zu dessen Einhaltung zu verpflichten.