§ 7 KHAlarmV
Alle saarländischen Krankenhäuser sollen mit benachbarten Krankenhäusern oder Kooperationskrankenhäusern, die unter Berücksichtigung von geografischen und logistischen Gesichtspunkten auszuwählen sind, ihre Krankenhausalarmplanung gegenseitig abstimmen und geeignete Verfahren zur personellen, sachlichen und logistischen Unterstützung festlegen. Hierzu sind insbesondere die Ansprechpartner im Notfall sowie einheitliche Begrifflichkeiten festzulegen. Empfohlen wird eine Absichtserklärung, die in den in Satz 1 genannten Fällen im Bedarfsfall die Unterstützung durch Bereitstellung von Personal und von Sanitätsmaterial nach krankenhauseigenen Möglichkeiten in einer Grobplanung regelt.
Die zentrale Steuerung der Patientenströme durch die Integrierte Leistelle des Saarlandes bleibt hiervon unberührt.
Um eine möglichst optimale Versorgung von Patienten bei externen Gefahrenlagen bereits im präklinischen Bereich zu ermöglichen, sollen alle Krankenhäuser im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit auf Anfrage der Leitstelle den Rettungsdienst durch weiteres ärztliches Personal unterstützen.