§ 9 KHAlarmV
Übergangsvorschriften
(1)
Die Krankenhäuser haben bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahren sowie eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu benennen und die Zusammensetzung der Krankenhauseinsatzleitung festzulegen.
(2)
Die Krankenhäuser haben bis zum 31. Dezember 2018 ihren jeweiligen Krankenhausalarmplan zu aktualisieren und fortzuschreiben.