§ 3 KHAlarmV
Die Krankenhauseinsatzleitung (KEL) hat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Brandschutz sowie eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen zu bestellen. Es kann sich bei der oder dem Brandschutzbeauftragten und Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen je nach Größe und Struktur des Krankenhauses um eine Person oder bis zu drei Personen handeln. Für die bestellten Beauftragten sind jeweils mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Eine kontinuierliche Besetzung ist sicherzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist über Name und telefonische sowie elektronische Erreichbarkeit dieser Beauftragten sowie Änderungen unaufgefordert zu unterrichten.
Jedes Krankenhaus bildet eine KEL. Krankenhäuser eines Trägers gemäß § 3 Absatz 1 SKHG oder räumlich benachbarte Krankenhäuser können krankenhausübergreifend Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 in die KEL entsenden.
Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass die Alarmierungskette ständig gewährleistet ist. Im Falle von Stromausfällen oder dem Ausfall von Informations- und Kommunikationssystemen sind vorausschauend alternative Lösungen festzulegen.
Nach Eintritt eines Notfalls im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1, eines Notfallereignisses mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe bis zum Eintreffen der KEL und Herstellen ihrer Einsatzbereitschaft wird die Führung umgehend von dem/der sogenannten Koordinierenden Einsatzleiter/Koordinierenden Einsatzleiterin (KoEL) übernommen. Die funktionsgebundene Zuweisung der Aufgabe des KoEL erfolgt im jeweiligen Krankenhausalarmplan. Neben der Einleitung erster Einsatzmaßnahmen stellt der KoEL die Alarmierung der KEL und die Alarmierung der Beschäftigten des Hauses sicher. Bei internen Gefahrenlagen ist der KoEL die Verbindungsperson zwischen Krankenhaus und Einsatzbehörden. Der KoEL übergibt der KEL nach Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft die Gesamtverantwortung und weist sie umfassend in die Lage ein. Der KoEL und nach Übergabe die KEL muss für die Integrierte Leitstelle des Saarlandes jederzeit erreichbar sein. Auch muss der gleiche Informationsstand zur akuten Lage gegeben sein.