§ 5 KHAlarmV
Die KEL ist verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung des Krankenhausalarmplanes. Diese Aufgabe kann unbeschadet der fortbestehenden Verantwortung nach den §§ 16 bis 19 SKHG auf die Beauftragte oder den Beauftragten für interne und externe Gefahren federführend übertragen werden.
Die oder der Beauftragte für interne und externe Gefahren soll das eigene Wissen zur Krankenhausalarmplanung durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vertiefen, festigen und sich auf dem jeweiligen aktuellen Wissensstand halten. Beispielhaft seien hier das Grundseminar des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe oder vergleichbare Lehrgänge genannt.
Die oder der Beauftragte für interne und externe Gefahren erstellt für die Krankenhausleitung einen hausinternen Fortbildungsplan für das Krankenhauspersonal auf dem Gebiet der Krankenhausalarmplanung und wirkt an der regelmäßigen Fortbildung mit. Darüber hinaus weist sie oder er neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Grundlagen der jeweiligen Krankenhausalarmplanung ein.
Die oder der Beauftragte für interne und externe Gefahren erstellt eine Telefonliste mit der dienstlichen und privaten Erreichbarkeit der Mitglieder der Krankenhauseinsatzleitung sowie der jeweiligen Vertreter. Diese Telefonliste ist ständig auf einem aktuellen Stand zu halten. Die Telefonliste ist allen Mitgliedern der KEL, der Telefonzentrale, der Brandschutzzentrale, der Notaufnahme und der Pforte auf dem jeweils aktuellen Stand zugänglich zu machen. In dieser Liste sind gegebenenfalls auch urlaubsbedingte Abwesenheiten zu vermerken.
Die oder der Beauftragte für interne und externe Gefahren und die oder der Brandschutzbeauftragte sollen als ständige Ansprechpartner des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar, des zuständigen Gesundheitsamtes, der zuständigen Feuerwehr sowie der unteren Katastrophenschutzbehörden und im Zusammenwirken mit der Krankenhausleitung die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen bei Auftreten einer internen oder externen Gefahr koordinieren, damit das Krankenhaus ständig für die Akutversorgung einsatzbereit ist.
Die Beschäftigungszeit der oder des Beauftragten für interne und externe Gefahren ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Aufgaben gewährleistet werden kann. In erforderlichem Umfang ist sie oder er von anderen Aufgaben freizustellen.
Die KEL organisiert mindestens einmal jährlich die Durchführung von Übungen zur Erfolgskontrolle der Krankenhausalarmplanung aus den Bereichen Kommunikationstests, Alarmierungsübungen, Planbesprechungen, Stabsrahmenübungen, Übungen mit Verletztendarstellern bis hin zur Teilnahme an Vollübungen und informiert das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemäß der Informationspflicht nach § 10 Absatz 3 Satz 2 SKHG. Die Dokumentation und Analyse der Verfahrensabläufe im Krankenhaus bei Übungen sowie nach Auftreten von Notfällen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung, Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken sowie Großschadenslagen und Katastrophen erfolgt in Zusammenarbeit mit der KEL. Die Zusammenarbeit bei Übungen mit verschiedenen Akteuren wie der Integrierten Leitstelle des Saarlandes, weiteren Krankenhäusern, den unteren Katastrophenschutzbehörden, dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, den Feuerwehren oder den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sowie die Einschaltung externer Beobachter soll stattfinden. Werden Übungen gemeinsam mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde durchgeführt, werden die Übungskosten anteilig vom Krankenhaus und der Katastrophenschutzbehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland getragen.