Art. 10b 31966L0401
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpakkungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpakkungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.