Art. 18 31966L0401
Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.