Art. 19 31966L0401
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Futterpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.
(2)
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
e)
Versandland,
f)
Einführer,
g)
Saatgutmenge.