Art. 21 31966L0401
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend der Ausschuss genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen DurchführungsbefugnisseABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . .Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.