Erwägungsgrund 10 31997L0070
Aus allen diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten auf alle neuen und, soweit vorgeschrieben, auf alle vorhandenen Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr die Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll anwenden, wobei sie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Bestimmungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll in der gemäß Anhang II dieser Richtlinie angepaßten Fassung auf alle neuen Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 24 Meter Länge, die ihre Flagge führen, anwenden.