Erwägungsgrund 14 31997L0070
An Bord von Fischereifahrzeugen befindliche Schiffsausrüstung, die den Anforderungen der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung entspricht, gilt automatisch als konform mit den besonderen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für eine solche Ausrüstung, da die Anforderungen der genannten Richtlinie mindestens denen des Torremolinos-Protokolls und der vorliegenden Richtlinie gleichwertig sind.